Allgemeine Geschäftsbedingungen
Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Verkäufe durch Nuova GmbH, Lübecker Str. 17, 23909 Ratzeburg für das Verkaufsgebiet Deutschland, Österreich und Schweiz. Diese werden ausschließlich auf dem Internetportal Nuovas veröffentlicht. Nuova liefert ausschließlich an gewerbliche Kunden, Kliniken und Ärzte. Verkäufe and Privatkunden sind ausgeschlossen.
1. Alleinige Bedingungen
(a) Für alle Lieferungen und Leistungen von Nuova gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung, also auch ohne erneute ausdrückliche Vereinbarung für künftige Aufträge, ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, soweit zwischen den Parteien keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden.
(b) Die Annahme des Auftrags des Käufers durch Nuova steht unter der ausdrücklichen Bedingung der Zustimmung des Käufers zu den hierin enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Ganzes dar. Die Annahme der Lieferung von Nuova durch den Käufer stellt eine Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Ganzes durch den Käufer dar.
(c) Gegenbestätigungen des Käufers unter Verweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit bereits widersprochen.
2. Angebot/Preise
Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste (siehe Preisliste website Nuova) bzw. des jeweils letzten Angebotes Nuovas. Sonderbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und Zustimmung durch Nuova. Nuova behält sich ausdrücklich das Recht vor Preise, Rabatte und sonstige Bedingungen jederzeit zu ändern sollte dies erforderlich sein. Der Kunde erhält in einem solchen Falle ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag.
3. Zahlung
Zahlungen erfolgen als Vorauskasse, Bankeinzug oder vorab getroffenen Zahlungsvereinbarungen die schriftlich zu vereinbaren sind, auf die Konten der Nuova. Einmal getroffene Zahlungsvereinbarungen können durch Nuova jederzeit widerrufen werden. Offene Forderungen werden ab Fälligkeit mit 10 % pro Jahr zu verzinst. Daneben trägt der Käufer alle notwendigen Kosten für das Eintreiben der unbezahlten Beträge, einschließlich Anwaltskosten, Gerichtskosten etc.
4. Lieferung und Eigentumsvorbehalt
(a) Alle Lieferdaten sind unverbindliche Schätzungen.
(b) Lieferungen von Waren erfolgen EX WORKS Nuova (nach dem jeweils letzten Stand der INCOTERMS), wobei die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs mit Übergabe der Waren an den Frachtführer auf den Käufer übergeht. Teillieferungen sind erlaubt.
(c) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel, Transportschäden, Fehllieferungen und Fehlmengen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen nach Ablieferung schrichtflich an Nuova zu melden, verdeckte Mängel spätestens nach 10 Tagen Nuova gegenüber schriftlich anzuzeigen. Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug, so entschädigt er Nuova für die entstandenen Kosten.
(d) Nuova behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die sich ergebende Saldoforderung.
(e) Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(f) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer Nuova unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Nuova Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Nuova die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den Nuova entstandenen Ausfall.
(g) Die Verarbeitung, Vermischung, Konfektionierung oder Einarbeitung der Liefergegenstände durch den Käufer wird stets für Nuova vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht Nuova gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt, konfektioniert oder eingearbeitet so erwirbt Nuova das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten, vermischten, konfektionierten oder eingearbeiteten Gegenständen zum entsprechenden Zeitpunkt.
(h) Veräußert der Käufer die gelieferte Ware – gleich ob weiterverarbeitet oder nicht – im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerng entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an Nuova ab.
(i) Aus begründetem Anlass ist der Käufer auf Verlangen von Nuova hin verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekannt zu geben und Nuova die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
5. Höhere Gewalt, Verzug
Nuova haftet nicht für Verzögerungen bei der Herstellung oder Lieferung von Waren, sofern diese auf Ereignisse höherer Gewalt beruhen; Hierzu gehören auch Rohstoffknappheit oder Rohmaterialien bzw. Bauelemente zu beschaffen. Auch zählen hierzu Verzögerungen bei der Erteilung oder Ablehnung der Erteilung von Exportlizenzen oder deren Aussetzung oder Aufhebung oder andere Handlungen einer Regierung, die die Fähigkeit von Nuova zur Vertragserfüllung beschränken.
Wenn Nuova aus anderen als den vorgenannten Gründen nicht leistet, Waren verspätet oder gar nicht liefert, so ist der Käufer berechtigt schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Soweit dem Kunden aus dem Verzug ein Schaden entsteht ist dieser Nuova nachzuweisen und wird nach §10 entsprechend geregelt.
6. Stornierung
Die Stornierung eines Auftrags durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Nuova. Stornierungen durch den Kunden sind möglich bei: Preiserhöhungen Nuovas innerhalb eines vereinbarten Liefertermins, Lieferverzögerungen um mehr als 4 Wochen ab dem ursprünglich zugesagten Liefertermins sofern ein Verschulden Nuova vorliegt. Nuova hat das Recht, Aufträge zu stornieren bei Nichteinhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Käufer oder bei Bankrott-, Insolvenz-, Auflösungs- oder Konkursverwaltungsverfahren.
7. Gewährleistung
(a) Sofern nicht anderweitig geregelt, gewährleistet Nuova, dass von ihr hergestellte Produkte in allen wesentlichen Punkten frei von Material- und Verarbeitungsmängeln sind und dass sie den anwendbaren Spezifikationen und/oder Zeichnungen entsprechen. Nuova ist berechtigt , auch ohne den Käufer ausdrücklich zu benachrichtigen, Änderungen an Produkten und Vorprodukten vorzunehmen, die deren Funktion nicht verändern und für den Käufer zumutbar sind. Ab Lieferdatum der Ware läuft die Gewährleistungsfrist für die Dauer von 12 Monaten, außer nichts anderes ist in den Verkaufs-Preisunterlagen und Angeboten erwähnt.
(b) An Nuova zurückgesandte mangelhafte Produkte, werden von Nuova nur angenommen sofern diese vor Versand an Nuova gereinigt und desinfiziert wurden. Nuova entscheidet ob die Produkte repariert oder komplett ersetzt werden. Kosten für den Versand an Nuova trägt der Kunde, Kosten des Versands von Nuova an den Kunden trägt Nuova.
(c) Die an Nuova zurückgelieferten Produkte müssen mit Serien- und FTB Nummer versehen sein. Ferner muss mit den an Nuova zurückgelieferten Waren ein detailierter Fehlerbericht beigelegt werden der eine schnelle Fehlererkennung und -behebung zuläßt
(d) Verschleißprodukte oder Verbrauchsprodukte werden wegen Verschleiß oder Verbrauch nicht als mangelhaft angesehen. Es bestehen keine Gewährleistungsansprüche, wenn der Mangel oder Schaden, durch oder im Zusammenhang mit der Installation, der Kombination mit anderen Teilen und/oder Produkten, der Veränderung oder der Reparatur von Produkten von anderen als Nuova verursacht wurde, oder wenn dieser aus Handlungen, Unterlassungen, unsachgemäßem Gebrauch oder Fahrlässigkeit des Käufers resultiert. Die Gewährleistung findet auch dann keine Anwendung, wenn die gelieferten Produkte nicht gemäß den ihn begleitenden Gebrauchsanweisungen gelagert, gereinigt oder gewartet wurden.
(e) Es liegt in der Verantwortung des Käufers sicherzustellen, dass die Produkte für die Anwendung, für die sie benutzt werden, geeignet sind. Die Bedienungsanleitungen sind sorgfältig zu lesen und zu beachten.
(f) Diese Gewährleistungen gelten nur zugunsten des Käufers und sind nicht abtret- oder übertragbar.
8. Ersatzteile
Eine Ersatzteilversorgung wird bis zu einem Zeitraum von 7 Jahren ab Lieferung der Ware beim Käufer gewährleistet.
9. Haftungsbegrenzung
(a) Nuova haftet für bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Soweit Nuova kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist die Haftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(b) Nuova haftet ferner in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, z.B.. nach dem Produkthaftungsgesetz.
(c) Im übrigen ist die Haftung von Nuova – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
10. Empfehlungen
Von Nuova bezüglich der Nutzung, des Designs, der Anwendung oder des Betriebs der Produkte erteilte Empfehlungen oder gewährte Unterstützung stellen keine Zusicherung oder Garantie irgendeiner Art, ausdrücklich oder impliziert, dar, und solche Informationen werden vom Käufer auf sein eigenes Risiko angenommen, ohne eine Verpflichtung oder Haftung Nuovas. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Käufers, die Tauglichkeit der Produkte für die Nutzung in der/den Anwendung/en des Käufers zu ermitteln. Das Unterlassen von Nuova Empfehlungen auszusprechen oder Unterstützung zu leisten, führt nicht zu einer Haftung Nuovas.
11. Gesetze, Schutzrechte und Sicherheitsbestimmungen
a) Der Käufer ist für die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Satzungen im jeweiligen Verkaufsgebiet selbst verantwortlich. Dies bezieht sich auch auf die Einhaltung patentrechtlicher, urheberrechtlicher Bestimmungen und Gesetze sowie des geistigen Eigentums anderer.
b) Auftretende Vorkommnisse im Zusammenhang mit Nuova Produkten sind sofort und schriftlich an Nuova zu melden und zu beschreiben.
12. Abfallentsorgung und WEEE
a) Preise beinhalten keine Kosten für das Recycling der Produkte gemäß der europäischen WEEE-Richtlinie 2002/96/EC, und solche Kosten können den Preisangeboten zugeschlagen werden.
b) Sofern gemäß vorstehendem Artikel 16a kein Aufschlag vorgenommen wurde und wenn die Bestimmungen der in einem örtlichen Rechtssystem implementierten WEEE-Richtlinie 2002/96/EC für Produkte gelten, so liegt die Finanzierung und die Organisation der Beseitigung der Elektro- und Elektronikalt-/schrottgeräte in der Verantwortung des Käufers, der hiermit diese Verantwortung annimmt, und der Käufer wird Nuova von solchen Haftungen freistellen. Der Käufer wird die Sammlung, die Verarbeitung und das Recycling der Produkte unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Regelungen abwickeln und wird diese Verpflichtung an den Endverbraucher der Produkte weitergeben. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen durch den Käufer kann zu der Anwendung von strafrechtlichen Sanktionen gemäß den örtlichen Gesetzen und Regelungen führen.
13. Anwendbares Recht
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das für den Sitz von Nuova zuständige Gericht ist allein zuständig für die gerichtliche Entscheidung in mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusammenhängenden Streitigkeiten.
Ratzeburg, 29.4.2010